| Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Leistungen der WestLB Akademie Schloss Krickenbeck GmbH |
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| Durch die Auftragsbestätigung der WestLB Akademie Schloss Krickenbeck GmbH (im Folgenden "Schloss Krickenbeck" genannt) kommt ein Vertrag mit dem Besteller, Veranstalter, Gast usw. (im Folgenden einheitlich "Kunde" genannt) zustande.Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Sie gelten für sämtliche Vertragsleistungen von Schloss Krickenbeck (nachfolgend umfassend "Leistungserbringung" genannt), insbesondere für die Überlassung von Hotelzimmern, Konferenz- und Banketträumen und anderen Räumlichkeiten, sowie Bildungsdienstleistungen von Schloss Krickenbeck. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. | |
I. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung | |
| 1. | Schloss Krickenbeck kann für sämtliche von ihr zu erbringenden Leistungen eine Anzahlung oder Vorauszahlung verlangen. Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der schriftlichen Einwilligung von Schloss Krickenbeck. |
| 2. | Die Preise bestimmen sich nach der zu dem Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt und liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, ist Schloss Krickenbeck berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen. Ist der Vertragspartner bzw. Besteller nicht der Kunde selbst oder wird vom Kunden ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. |
| 3. | Angebote von Schloss Krickenbeck, können nur während der angegebenen Frist angenommen werden. Erfolgt die Annahme nach Ablauf dieser Frist, liegt ein neues Angebot seitens des Kunden vor, zu dessen Annahme Schloss Krickenbeck nicht verpflichtet ist. Wird auf einem Angebot von Schloss Krickenbeck ausnahmsweise keine Frist zur Annahme angegeben, so kann ein solches Angebot nur während eines solchen Zeitraumes angenommen werden, innerhalb dessen unter regelmäßigen Umständen mit einer Annahme gerechnet werden kann. |
| 4. | Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist Schloss Krickenbeck berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie eventuell bestätigte Räume zu tauschen. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt Schloss Krickenbeck diesen Abweichungen zu, so kann Schloss Krickenbeck die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Schloss Krickenbeck trifft ein überwiegendes Verschulden. |
| 5. | Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum, anderenfalls über 22 Uhr hinausgehen, wird Schloss Krickenbeck zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Nachfolgeveranstaltungen und Personal, berechnen. Grundsätzlich werden Aufschläge für Feiertags- oder Wochenendleistungen berechnet, die aus der Auftragsbestätigung von Schloss Krickenbeck zu entnehmen sind. |
| 6. | Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist die Rechnung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 BGB); sofern der Kunde kein Unternehmen, sondern eine Privatperson ist, erniedrigt sich der Verzugszins auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 5 € geschuldet. |
II. Rücktritt des Kunden (Stornierung) und Nichtinanspruchnahme der Leistungen von Schloss Krickenbeck |
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| 1. | Für gebuchte bzw. angemietete Zimmer hat der Kunde auch bei einer Stornierung die vereinbarte Vergütung zu entrichten, wenn Schloss Krickenbeck eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist. Tritt der Kunde zurück, so berechnet Schloss Krickenbeck dem Kunden folgende anteilige Entschädigungssätze auf Basis des Mietpreises des Zimmers als Rückabwicklungsgebühr: - 72 bis 49 Werktage vor Beginn der reservierten Leistung: 10 % des entgangenen Umsatzes (Zimmer) |
| 2. | Bis 18 Werktage vor Beginn der reservierten Leistungräumt Schloss Krickenbeck dem Kunden bei Zimmerbuchungen im Umfang von mindestens 10 Zimmern die kostenfreie Stornierung von 10 % der vertraglich festgelegten Zimmerbuchungen auf Basis des addierten Mietpreises der Zimmer (exklusive anfallender Steuern) als Buchungstoleranz ein. Die nach II. Nr. 1 zu berechnenden Stornierungskosten werden dann auf Grundlage der Zimmerbuchungen von 90 % des kumulierten Mietpreises (exklusive anfallender Steuern) berechnet. |
| 3. | Für gebuchte bzw. angemietete Räume (d.h. Konferenz-, Seminar-, Bankett-, Gruppen- und sonstige Räume) oder sonstige Leistungserbringungen (d.h. zusätzliche Leistungen, insbesondere Anmietungen, Beköstigungen, Personalkosten bei Veranstaltungen) hat der Kunde auch bei einer Stornierung die vereinbarte Vergütung zu entrichten, wenn Schloss Krickenbeck eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist. Tritt der Kunde zurück, so berechnet Schloss Krickenbeck dem Kunden folgende anteilige Entschädigungssätze auf Basis des Mietpreis und der weiteren entgangenen Umsätze (Speisen, Getränke und Tagungspauschalen) als Rückabwicklungsgebühr: - 72. bis 49. Werktage vor Veranstaltungsbeginn der reservierten Leistung: 10 % des entgangenen Umsatzes (Miete, Speisen, Getränke und Tagungspauschalen) |
| 4. | Bis 18 Werktage vor Beginn der reservierten Leistungräumt Schloss Krickenbeck dem Kunden bei Buchungen von Leistungen die abhängig von der Personenzahl –mindestens 10 Personen – kalkuliert werden, die kostenfreie Stornierung von 10 % der vertraglich festgelegten Buchungen auf Basis der vereinbarten Vergütung (exklusive anfallender Steuern) als Buchungstoleranz ein. Die nach II. Nr. 3 zu berechnenden Stornierungskosten werden dann auf Grundlage der Buchungen von 90 % der vereinbarten Vergütung (exklusive anfallender Steuern) berechnet. |
| 5. | Soweit die Teilnahme an einer Bildungsdienstleistung, die von der Akademie Schloss Krickenbeck als Veranstalter durchgeführt werden soll, vom Kunden storniert wird, gelten folgende Bedingungen: Bis 18 Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung werden keine Stornierungsgebühren berechnet. Bei Absagen innerhalb der letzten 18 Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung werden 100% der vereinbarten Gebühren für die Bildungsdienstleistung berechnet. Wird die Bildungsdienstleistung von einem Ersatzteilnehmer in Anspruch genommen, entfallen im jeweiligen Umfang die oben genannten Stornierungsgebühren, sofern die Leistungsabnahme identisch ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Akademie Schloss Krickenbeck der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. |
III. Rücktritt von Schloss Krickenbeck |
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| 1. | Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Schloss Krickenbeck in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Schloss Krickenbeck auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. |
| 2. | Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Schloss Krickenbeck ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
| 3. | Der Kunde verpflichtet sich, Schloss Krickenbeck unverzüglich und unaufgefordert darüber aufzuklären, dass eine von ihm geplante Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange von Schloss Krickenbeck zu beeinträchtigen. Ebenso wird der Kunde Schloss Krickenbeck unverzüglich informieren, wenn er die Durchführung von Vorstellungsgesprächen und Verkaufsveranstaltungen plant. Schloss Krickenbeck hat für diesen Fall das Recht, derartige Veranstaltungen abzusagen. |
| 4. | Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zu Schloss Krickenbeck aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung von Schloss Krickenbeck. Erfolgen derartige Veröffentlichungen ohne eine solche Einwilligung und werden Belange von Schloss Krickenbeck beeinträchtigt, hat Schloss Krickenbeck ebenfalls das Recht, die Veranstaltungen abzusagen. |
| 5. | Ferner ist Schloss Krickenbeck berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls - höhere Gewalt (Brand, Streik o. Ä.) oder andere von Schloss Krickenbeck nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; - Schloss Krickenbeck begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Schloss Krickenbeck in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Schloss Krickenbeck zuzurechnen ist. |
| 6. | Bei berechtigtem Rücktritt von Schloss Krickenbeck entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. |
| IV. Nutzungsbedingungen, Haftung |
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| 1. | Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14 Uhr zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 9 Uhr geräumt sein. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat Schloss Krickenbeck das Recht, gebuchte Zimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch herleiten kann. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten diese in der Auftragsbestätigung zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist Schloss Krickenbeck verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen Objekten zu bemühen. |
| 2. | Schloss Krickenbeck haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Schloss Krickenbeck wird folgende Leistungen mit großer Sorgfalt ausführen: - Weckaufträge - Zu Händen des Kunden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen werden von Schloss Krickenbeck aufbewahrt und zugestellt sowie auf Wunsch gegen Entgelt dem Kunden nachgesandt. - Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Schloss Krickenbeck bewahrt die Sachen 3 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. |
| 3. | Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Parkplatzgelände zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht durch Schloss Krickenbeck. Ein Schaden an dem Fahrzeug, den nach Auffassung des Kunden Schloss Krickenbeck zu ersetzen hat, muss spätestens beim Verlassen des Geländes gegenüber Schloss Krickenbeck geltend gemacht werden. Nach Verlassen des Geländes von Schloss Krickenbeck entfällt die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche durch den Kunden. |
| 4. | Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, wenn Schloss Krickenbeck die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Schloss Krickenbeck beruhen. Einer Pflichtverletzung durch Schloss Krickenbeck steht die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Schloss Krickenbeck auftreten, wird Schloss Krickenbeck bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Schloss Krickenbeck rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Die Haftung von Schloss Krickenbeck ist auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden beschränkt. |
| 5. | Der Kunde verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die ihm zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände sind schonend und dem Verwendungszweck gemäß zu behandeln. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen (Kartenausgabe, Einlassdienst etc.) dafür zu sorgen, dass die den Räumlichkeiten vertraglich zugestimmte Höchstpersonen-/ Zuschauerzahl nicht überschritten wird. |
| 6. | Bei Beginn des Mietverhältnisses wird durch eine kurze Begehung mit einem Beauftragten von Schloss Krickenbeck und dem Kunden der Zustand der angemieteten Räume und Einrichtungen besichtigt. Für die aufgrund der Nutzung der Räumlichkeiten/ Einrichtungen auftretenden Beschädigungen haftet der Kunde und hat diese auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Nach Beendigung der Nutzung sind vom Kunden sämtliche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Veränderungen, Beschädigungen etc. wieder restlos zu beseitigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, werden ihm die durch die Beseitigung von Seiten Schloss Krickenbeck entstehenden Kosten nachträglich in Rechnung gestellt. |
| 7. | Der Kunde verpflichtet sich, die für die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten geltenden Vorschriften (Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln etc.) in jedem Fall zu beachten. Dies umfasst ebenfalls die Beachtung der geltenden Bestimmungen des Umweltschutzes (Versorgung mit und Entsorgung von Energie, Wasser, Luft etc., Sonder-/ Müllbeseitigung etc.). |
| 8. | Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle in den angemieteten Räumlichkeiten/Einrichtungen vorhandenen Hinweisschilder, Aushänge, Anordnungen etc. von Schloss Krickenbeck sowie insbesondere die Fluchtwegsbeschilderungen bzw. Piktogramme freigehalten werden. |
| 9. | Ungeachtet der Nutzung durch den Kunden bleibt das verantwortliche Personal von Schloss Krickenbeck in haus-, sicherheits- und bühnentechnischer Hinsicht weisungsbefugt. Anweisungen, die aus gegebenem Anlass von Seiten dieses Personenkreises erfolgen, sind erstrangig zu beachten. |
| 10. | Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, zumindest wird eine Servicegebühr bzw. Korkgeld berechnet. |
| 11. | Werden dem Kunden zur Durchführung der Veranstaltung bzw. Nutzung der gemieteten Räume/Einrichtungen Schlüssel und/oder Türzutrittskarten zur Verfügung gestellt, sind diese gegen Unterschrift und bei Beginn des Mietverhältnisses zu erhalten. Nach Ablauf der Mietdauer sind diese spätestens bei der Übergabebegehung/Abreise abzugeben. |
| 12. | Sofern für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. die Nutzung der Räumlichkeiten/Einrichtungen die Anwesenheit von Sicherheitswachen der Feuerwehr, Sanitäts-, Rettungs- oder Ordnungsdienste, sowie sonstiges, externes Personal notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sorgt der Kunde für die Gestellung der o.a. Personen. Die Missachtung oder vorsätzliche Umgehung dieser Vereinbarung führt zum Abbruch der Veranstaltung von Seiten Schloss Krickenbeck und Rücktritt vom Vertrag. |
| 13. | Der Kunde ist zum Ersatz sämtlicher Personen-, Sach- und Vermögensschäden verpflichtet, die Schloss Krickenbeck aus Anlass und der Durchführung der Veranstaltung/Nutzung durch Dozenten, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst, entstehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen oder Demonstrationen verursacht werden. Der Kunde stellt Schloss Krickenbeck von Schadensersatzansprüchen Dritter für Schäden frei, die aus Anlass des Besuches der Veranstaltung geltend gemacht werden. |
| 14. | Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlichrechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Schloss Krickenbeck auf Verlangen nachzuweisen. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere Gema/GVL-Gebühren, KSK, Vergnügungssteuer usw. hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten. |
| 15. | Die Zuweisung von Räumlichkeiten/Einrichtungen gilt nur für die Veranstaltung des Kunden. Schloss Krickenbeck kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Schloss Krickenbeck weist den Kunden hiermit nochmals ausdrücklich auf die Pflicht hin, für die geplante Veranstaltung/Nutzung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen Schloss Krickenbeck nachzuweisen. |
| 16. | Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Schloss Krickenbeck auftreten, wird Schloss Krickenbeck bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. |
| 17. | Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik o. Ä.) oder sonstiger von Schloss Krickenbeck nicht zu vertretender, außerhalb ihrer Einflusssphäre stehende Hinderungsgründe, behält sich Schloss Krickenbeck das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Schloss Krickenbeck wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über den Rücktritt informieren und unverzüglich das von ihm bereits Geleistete zurückerstatten. |
V. Technische Einrichtungen und Anschlüsse |
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| 1. | Soweit Schloss Krickenbeck für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Schloss Krickenbeck im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Schloss Krickenbeck von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. |
| 2. | Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Schloss Krickenbeck bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Schloss Krickenbeck gehen zu Lasten des Kunden, soweit Schloss Krickenbeck diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Schloss Krickenbeck pauschal erfassen und berechnen. |
| 3. | Störungen an von Schloss Krickenbeck zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Schloss Krickenbeck diese Störungen nicht zu vertreten hat. |
VI. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen |
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| 1. | Mitgebrachtes Dekorationsmaterial darf nicht ohne Zustimmung von Schloss Krickenbeck an den Wänden befestigt werden und hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Schloss Krickenbeck ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist Schloss Krickenbeck berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit Schloss Krickenbeck abzustimmen. |
| 2. | Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf Schloss Krickenbeck die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Schloss Krickenbeck für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen bzw. die Gegenstände nach Fristsetzung zur Abholung auf Kosten des Veranstalters entsorgen. |
| 3. | Für eingebrachte Sachen haftet Schloss Krickenbeck dem Kunden entgegen der vorstehenden Ziffer bis zum 100fachen des Zimmerpreises, höchstens bis zu einem Betrag von 3.500 € sowie für Geld und Wertgegenstände bis zu einem Höchstwert von 800 € (§ 702 BGB). Soweit die Schäden an eingebrachten Sachen diese Höchstgrenzen übersteigen, haftet Schloss Krickenbeck nur für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der Sache von den Mitarbeitern von Schloss Krickenbeckvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder soweit es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung durch Schloss Krickenbeck abgelehnt wurde, obwohl sie zur Übernahme gemäß § 702 Abs. 3 BGB verpflichtet war (§ 702aBGB). Schloss Krickenbeck empfiehlt die Nutzung des Safes an der Rezeption. |
| 4. | Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Sachen ist ohne Einwilligung durch Schloss Krickenbeck nicht gestattet. Diese Sachen müssen den örtlichen feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Wenn sie nicht sofort, spätestens aber innerhalb von 12 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung in Schloss Krickenbeck, wofür der Kunde eine Gebühr in Höhe der Miete für den benutzten Raum schuldet. |
VII. Schlussbestimmungen |
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| 1. | Erfüllungsort ist für beide Seiten der Ort von Schloss Krickenbeck. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Düsseldorf. |
| 2. | Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. |
| 3. | Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder eine Lücke aufweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Statt der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen. |